Vereinbarung über ein Wegerecht
VEREINBARUNG ÜBER EIN WEGERECHT
zwischen Maria Huber, Hauptstraße 12, 8010 Graz, nachfolgend Partei 1,
und Thomas Berger, Lindengasse 4, 1070 Wien, nachfolgend Partei 2.
1. Gegenstand
Gegenstand dieser Vereinbarung ist: Zufahrt über das Grundstück Hauptstraße 12 zum rückwärtigen Grundstück.
2. Leistung
Vereinbart wird: jährliches Entgelt 120 Euro.
3. Bedingungen
Das Recht gilt für Fußgänger und einen Pkw. Die Erhaltung des Weges tragen beide Seiten je zur Hälfte.
Änderungen bedürfen der Textform. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der übrige Inhalt wirksam.
Unterschrift Partei 1
Unterschrift Partei 2
- Gegenstand
- Leistung
- Bedingungen
Über dieses Dokument
🔴 Gegenüber künftigen Eigentümern wirkt das Wegerecht erst als Dienstbarkeit im Grundbuch. Dafür ist eine beglaubigte Aufsandungserklärung und die Einverleibung erforderlich; die bloße Vereinbarung bindet nur die jetzigen Parteien.