Konkurrenzklausel
VEREINBARUNG ÜBER EINE KONKURRENZKLAUSEL
zwischen Maria Huber, Hauptstraße 12, 8010 Graz, nachfolgend Dienstgeber,
und Thomas Berger, Lindengasse 4, 1070 Wien, nachfolgend Dienstnehmer.
1. Gegenstand
Gegenstand dieser Vereinbarung ist: Beschränkung der Tätigkeit für Mitbewerber für zwölf Monate nach Vertragsende.
2. Leistung
Vereinbart wird: keine Karenzentschädigung vereinbart.
3. Bedingungen
Die Beschränkung gilt sachlich für den Geschäftszweig des Dienstgebers und räumlich für das Vertriebsgebiet.
Änderungen bedürfen der Textform. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der übrige Inhalt wirksam.
Unterschrift Dienstgeber
Unterschrift Dienstnehmer
- Gegenstand
- Leistung
- Bedingungen
Über dieses Dokument
🔴 Anders als in Deutschland ist in Österreich KEINE Karenzentschädigung erforderlich. Dafür ist die Klausel nur wirksam, wenn das Entgelt die gesetzliche Grenze übersteigt, die Beschränkung höchstens ein Jahr dauert und den Dienstnehmer nicht unbillig erschwert (§36 AngG).
Löst der Dienstgeber das Dienstverhältnis ohne begründeten Anlass auf, kann er sich auf die Klausel nicht berufen (§37 AngG). Gegenüber Jugendlichen ist sie unwirksam.