Wartungsvertrag Brandmeldeanlage
WARTUNGSVERTRAGBrandmeldeanlage
zwischen Thomas Weber, Lindenweg 4, 80331 München, nachfolgend Auftraggeber,
und Technik Beispiel GmbH, Industriestraße 3, 80339 München, nachfolgend Auftragnehmer.
1. Leistung
Der Auftragnehmer erbringt die folgende Leistung: Vierteljährliche Inspektion und jährliche Wartung der Brandmeldeanlage nach DIN 14675. Ort der Leistung: Gartenstraße 7, 10115 Berlin.
Reaktionszeit bei Störungen: Beginn der Entstörung innerhalb von 24 Stunden an Werktagen. Die Entstörung ist nicht im Wartungsentgelt enthalten und wird nach Aufwand abgerechnet, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
2. Vergütung
Die Vergütung beträgt: 960 Euro jährlich. Sie ist nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums und Rechnungstellung innerhalb von vierzehn Tagen zu zahlen. Nicht vereinbarte Zusatzleistungen werden nur nach vorheriger Freigabe des Auftraggebers erbracht und gesondert vergütet.
3. Termine
Die Leistung beginnt am 01.12.2026 und ist bis zum 20.12.2026 zu erbringen. Absehbare Verzögerungen teilt der Auftragnehmer unverzüglich mit.
4. Pflichten der Parteien
Der Auftraggeber stellt den Zugang und die erforderlichen Auskünfte rechtzeitig bereit. Der Auftragnehmer erbringt die Leistung fachgerecht, stellt eigenes Werkzeug und beachtet die anerkannten Regeln der Technik.
5. Laufzeit und Kündigung
Der Vertrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
6. Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Textform. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der übrige Vertrag wirksam. Beide Parteien haben je eine Ausfertigung erhalten.
Unterschrift Auftraggeber
Unterschrift Auftragnehmer
- Leistung
- Vergütung
- Termine
- Pflichten der Parteien
- Laufzeit und Kündigung
- Schlussbestimmungen
Über dieses Dokument
Trennen Sie Wartung und Entstörung: die Wartung ist planbar und pauschal, die Störungsbeseitigung nicht. Ohne diese Trennung entsteht Streit bei der ersten größeren Reparatur. Prüfpflichten aus Betriebssicherheitsverordnung und Herstellervorgaben bleiben beim Betreiber.
Beim Dienstvertrag wird die Tätigkeit geschuldet, nicht der Erfolg: es gibt keine Abnahme und keine Gewährleistung für ein Ergebnis. Dafür ist die Vergütung unabhängig davon fällig, ob das gewünschte Ziel eintritt.
Halten Sie den Leistungsumfang so genau fest, dass eine zusätzliche Leistung erkennbar ist. Daran entscheidet sich später jeder Streit über Nachträge.