Fotografenvertrag Hochzeit
WERKVERTRAGHochzeitsfotografie
zwischen Thomas Weber, Lindenweg 4, 80331 München, nachfolgend Auftraggeber,
und Agentur Beispiel, Industriestraße 3, 80339 München, nachfolgend Auftragnehmer.
1. Leistung
Der Auftragnehmer erbringt die folgende Leistung: Begleitung der Hochzeit über zehn Stunden, mindestens 300 bearbeitete Bilder, Übergabe digital. Ort der Leistung: Industriestraße 3, 80339 München.
2. Vergütung
Die Vergütung beträgt: 2.200 Euro brutto als Festpreis. Sie ist nach Abnahme der Leistung und Rechnungstellung innerhalb von vierzehn Tagen zu zahlen. Nicht vereinbarte Zusatzleistungen werden nur nach vorheriger Freigabe des Auftraggebers erbracht und gesondert vergütet.
3. Termine
Die Leistung beginnt am 01.12.2026 und ist bis zum 20.12.2026 zu erbringen. Absehbare Verzögerungen teilt der Auftragnehmer unverzüglich mit.
4. Pflichten der Parteien
Der Auftraggeber stellt den Zugang und die erforderlichen Auskünfte rechtzeitig bereit. Der Auftragnehmer erbringt die Leistung fachgerecht, stellt eigenes Werkzeug und beachtet die anerkannten Regeln der Technik.
5. Abnahme und Gewährleistung
Nach Fertigstellung erfolgt die Abnahme; über sie wird ein Protokoll erstellt. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren, bei Bauwerken von fünf Jahren. Der Auftraggeber kann die Abnahme nur wegen wesentlicher Mängel verweigern.
6. Schlussbestimmungen
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Textform. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der übrige Vertrag wirksam. Beide Parteien haben je eine Ausfertigung erhalten.
Unterschrift Auftraggeber
Unterschrift Auftragnehmer
- Leistung
- Vergütung
- Termine
- Pflichten der Parteien
- Abnahme und Gewährleistung
- Schlussbestimmungen
Über dieses Dokument
Regeln Sie Ausfall und Vertretung: bei Krankheit des Fotografen gibt es keinen zweiten Termin. Die Veröffentlichung der Bilder zu Werbezwecken braucht die Einwilligung der Abgebildeten.
Beim Werkvertrag wird ein Erfolg geschuldet. Die Vergütung wird erst mit der Abnahme fällig (§641 BGB), und ab der Abnahme läuft die Gewährleistungsfrist. Verlangen Sie ein Abnahmeprotokoll und nehmen Sie bei Mängeln nur unter Vorbehalt ab.
Halten Sie den Leistungsumfang so genau fest, dass eine zusätzliche Leistung erkennbar ist. Daran entscheidet sich später jeder Streit über Nachträge.